Satzung der „Die Bürgervereinigung für eine lebenswerte Au e.V.“
Kurzform „BV Au“ in München
§1 Name, Sitz und Eintragung
1.Der Verein führt den Namen „Die Bürgervereinigung für eine lebenswerte Au“ in der Kurzform „BV Au“, im Folgenden BV Au
2.Er hat seinen Sitz in München
3.Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4.Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist, den Umweltschutz inkl. Denkmal- und Klimaschutz, sowie den Naturschutz zu fördern und das Stadtviertel Au in eine klimagerechte Zukunft für alle Bewohner zu führen.
2. Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Interessenvertretung und
Interessenswahrung seiner Mitglieder an der weitestgehenden Bestandswahrung- und Erhaltung der Au und der an die Au angrenzenden Stadtteile, insbesondere ihrer Grünflächen, ihrer Bäume und der
Gesundheit der Menschen.
Der Verein setzt sich auch für die Verwirklichung der Ziele des Art. 141 der Bayerischen Verfassung ein (Schutz der natürlichen Lebensgrundlage).
3. Zweck der BV-AU ist es, die gemeinsamen örtlichen Belange der gesamten Au (Untere Au und Obere Au) wahrzunehmen, sowie die Interessen der Bürgerschaft und aller dort lebenden und arbeitenden Menschen zu vertreten und das Gemeinschaftsbewusstsein und ein Miteinander zu fördern, auch wenn diese keine Mitglieder des Vereins sind.
4. Der Satzungszweck Umweltschutz inkl. Denkmal- und Klimaschutz wird verwirklicht durch eigene und dem Verein mögliche Schritte wie die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Teilnahme an Konferenzen, öffentliche Aktionen, Information und Kontakt zu Journalisten und Medien, Gespräche und Kontakt mit Mandatsträgern auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, Einschaltung zuständiger Stellen, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Bürgerinitiativen, Beauftragung von Rechtsanwälten und Sachverständigen, Initiativen zur Durchführung von Bürgerbegehren und Volksbegehren und der aktiven Einbindung der Bewohner des Stadtviertels Au und der angrenzenden Gebiete.
5. Der Satzungszweck Naturschutz wird verwiklicht durch eigene und dem Verein mögliche Schritte wie die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Teilnahme an Konferenzen, öffentliche Aktionen, Information und Kontakt zu Journalisten und Medien, Gespräche und Kontakt mit Mandatsträgern auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, Einschaltung zuständiger Stellen, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Bürgerinitiativen, Beauftragung von Rechtsanwälten und Sachverständigen, Initiativen zur Durchführung von Bürgerbegehren und Volksbegehren.
6.
Bei Planungen der Stadt, von Landes- und Bundesbehörden setzt sich die BV Au dafür ein, dass schädliche Auswirkungen auf die Lebensqualität
für die ansässige Bevölkerung und die Eingriffe in die Natur- und Landschaft möglichst gering gehalten
werden.
7. Auf die jeweiligen Leitungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51 ff. Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein arbeitet überparteilich und religiös neutral.
5. Die Haftung des Vereins und der für den Verein handelnden Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung.
§4 Mitgliedschaft im Verein und Rechte und Pflichten sowie Kündigung/Austritt
Die Mitgliedschaft in der BV Au steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag, wobei der Antrag auch Online über die Internetseite des Vereins gestellt werden kann. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Alle Gründungsmitglieder sind automatisch mit Gründung Mitglieder des Vereins. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss zur Aufnahme erfolgte.
1. Der schriftliche Mitgliedsantrag ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
2. Neumitglieder haben nach Ablauf einer Sperrfrist von 3 Monaten das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft kann nicht auf eine andere Person übertragen werden, Gleiches gilt für die Ausübung der Mitgliederrechte, zur Mitgliederversammlung kann aber eine Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied erteilt werden.
4. Die Mitglieder sollen dem Verein Anträge und Vorschläge unterbreiten, die dem Vereinszweck dienen und sich aktiv im Verein beteiligen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis zur finalen Entscheidung über die Berufung gilt das Mitglied noch weiterhin als Mitglied
§5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Mittel des Vereins
1. Finanzmittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, es gilt die jeweils gültige Beitragssatzung.
3. Die Mitglieder der Organe des Vereins führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Es können aber gegen Nachweis, tatsächlich entstandene, notwendige und angemessene Aufwendungen ersetzt werden.
§6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt aus 3 Personen zusammen:
- einem vorsitzenden Vorstand
- einem stellvertretenden Vorstand
- einem Kassier
1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er haftet hierbei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für etwaige Pflichtverletzungen.
2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
4. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so führen bis zur nächsten Mitgliederversammlung die verbliebenen Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
5. Die Geschäftsverteilung/Zuständigkeit regelt der Vorstand unter sich.
6. Vorstandssitzungen des Vorstands sind schriftlich oder per E-mail einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies eines der Vorstandsmitglieder / Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands unter Angabe des Grundes verlangt.
7. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung soll den Vorstandsmitgliedern spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugegangen sein. Über den wesentlichen Sitzungsverlauf ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, auf
Führung und Tätigkeit der BV Au Einfluss zu nehmen.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung findet ein Bericht des Vorstandes über die Leistungen des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr und ein Kassenbericht statt. Die Mitgliederversammlung dient ferner
der Entgegennahme, Erörterung und Abstimmung über persönliche Anträge und Vorschläge der Mitglieder sowie der freien Aussprache.
1. Die wesentlichen Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind
• Wahl des Wahlausschusses
• Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands
• Wahl eines Kassenprüfers
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• Beratung und Verabschiedung von Anträgen aus der Mitgliedschaft
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet
grundsätzlich einmal in jedem Geschäftsjahr statt und kann sowohl als Online, Präsenz oder Hybrid-Veranstaltung stattfinden. Die Entscheidung darüber hat der Vorstand.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Email durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung per Brief oder Mail. In der Tagesordnung sind insbesondere die Tagesordnungspunkte zu bezeichnen, über die einzeln abgestimmt werden soll.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen eine Woche vorher dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich zugehen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für juristische Personen stimmt ein Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung bleiben Stimmenenthaltungen unberücksichtigt. In persönlichen Angelegenheiten sind die betroffenen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
7. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.
8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich geheim, können aber durch Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder auch offen durchgeführt werden. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied dies beantragt.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Für Einberufung und Verlauf gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften entsprechend
§9 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Mitgliederversammlung inkl. ihrer Beschlüsse und über die Vorstandssitzungen inkl. der in diesen getroffenen Beschlüssen wird jeweils eine Niederschrift aufgenommen, die jeweils vom Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt ein von der Versammlung gewählter Protokollführer. Das Protokoll der Vorstandssitzungen führt ein Schriftführer, den der Vorstand vor jeder Sitzung aus dem Kreis der Mitglieder bestimmen kann.
§10 Einrichtung, Auflösung und Aufgaben von Arbeitsgruppen
1. Nach Bedarf richtet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Arbeitsgruppen ein oder löst sie auf. Die Mitglieder können von sich aus Arbeitsgruppen in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung oder mit dem Vorstand bilden.
2. Die Arbeitsgruppen leisten die Grundlagenarbeit des Vereins. Sie unterstützen und beraten den Vorstand, von dem sie mit speziellen Aufgaben betraut werden. Legitimiert die Mitgliederversammlung den Sprecher der Arbeitsgruppe ausdrücklich für ein Mitwirkungsrecht, hat dieser im Vorstand im Bereich des Arbeitsfeldes der Gruppe ein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat der Vorsitzende des Vorstands die ausschlaggebende Stimme
3. Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte heraus einen Sprecher, der Mitglied des Vereins sein muss. Seine Wahl und Benennung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Sprecher der Arbeitsgruppen sollen an den Vorstandssitzungen teilnehmen und Vorschläge unterbreiten, sie sind aber bei Vorstandsbeschlüssen unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 grundsätzlich nicht stimmberechtigt.
§11 Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine vorgesehene Änderung ist in der Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er teilt dies den Mitgliedern mit.
§12 Datenschutz
Um Kontakte zu den Mitgliedern zu pflegen, sowie Aufgaben und Zwecke des Vereins zu erfüllen, werden folgende Daten der Mitglieder erhoben, verarbeitet und elektronisch gespeichert: Name, Vorname, ggf. wenn nötig Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Tel. Nr. sowie ggf. Bankverbindung.
§13 Auflösung des Vereins – Wegfall der Steuerbegünstigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer besonderen, eigens ausschließlich für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung rechtlich legitim erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt hierfür ein Monat.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wobei 75% der anwesenden Mitglieder des Vereins hierfür stimmen müssen.
3. Die Auflösung sowie die finanzielle Abwicklung zur Sicherung des § 3 der Satzung (Gemeinnützigkeit) werden vom Vorstand durchgeführt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vereinsvermögen nur an einen steuerbegünstigten Verein oder eine sonstige steuerbegünstigte Körperschaft übertragen werden, der dies jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder/und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Übertragung hat der Vorstand die Auswahl des steuerbegünstigten Empfängers (Verein oder sonstige Körperschaft) mit dem Finanzamt abzustimmen.
5. Die Mitgliederversammlung bestimmt in diesem Fall durch unerlässlichen Beschluss, welchem steuerbegünstigten Verein das Vereinsvermögen zufällt.
6. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
7. Soweit über die Mitgliedsbeiträge hinaus zusätzliche Zuwendungen zugeführt wurden und bei Auflösung des Vereins eine Gemeinnützigkeit noch nicht zuerkannt wurde, können diese Zuwendungen, soweit sie noch nicht verbraucht sind, anteilig zurückgezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand